© Kassensysteme Lautz, Friedhofstr. 3, 67724 Gundersweiler, Telefon 06361- 45 888 34
Kassensysteme Lautz

Fiskalische Vorgaben für Kassensysteme

Seit 2001 ist die Gesetzgebung bezüglich der Nutzung von elektronischen Registrierkassen immer

weiter verschärft worden.

•Ab 2020 ist eine weitere Verschärfung beschlossen worden: „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an

digitalen Grundaufzeichnungen“.

•Ab 2020 müssen alle Kassen mit einer „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ ausgestattet

werden.

Ab 2020 dürfen in Deutschland nur noch Kassen mit einer zertifizierten technischen

Sicherheitseinrichtung betrieben werden.

Anschluss und Sicherung der Daten mit einer technischen

Sicherheitseinrichtung (TSE)

Anmeldung des Kassensystems und der zugehörigen TSE beim

Finanzamt

Belegausgabepflicht: Es ist verpflichtend, dem Kunden eine

Rechnung auszustellen

Ausgabe eines prüfbaren Beleges: Es wird voraussichtlich ein

2D-Barcode auf Rechnungen zu finden sein, der eine

Überprüfung der Korrektheit einer Rechnung ermöglicht

Erweiterte Anforderungen an die Datenaufzeichnung

Alle Kassen, die dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 entsprechen, dürfen bis

zum 31.12.2022 betrieben werden.

•Die gilt nur, wenn:

–Die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurde.

–Die Kasse bauartbedingt nicht auf die Erfordernisse ab dem 01.01.2020

aufgerüstet werden kann.

•PC-Lösungen fallen nicht unter diese Regelung, sondern müssen zum

01.01.2020 umgerüstet werden.

Unsere Produkte erfüllen die Anforderungen der KassenSichV 2020
Unsere Produkte erfüllen die Anforderungen der KassenSichV 2020
© Kassensysteme Lautz, Friedhofstr. 3 67724 Gundersweiler Tel. 06361-4588834

Fiskalische Vorgaben für

Kassensysteme

Seit 2001 ist die Gesetzgebung bezüglich der

Nutzung von elektronischen

Registrierkassen immer weiter verschärft

worden.

•Ab 2020 ist eine weitere Verschärfung

beschlossen worden: „Gesetz zum Schutz

vor Manipulationen an digitalen

Grundaufzeichnungen“.

•Ab 2020 müssen alle Kassen mit einer

„zertifizierten technischen

Sicherheitseinrichtung“ ausgestattet

werden.

Ab 2020 dürfen in Deutschland nur noch

Kassen mit einer zertifizierten technischen

Sicherheitseinrichtung betrieben werden.

Anschluss und Sicherung der Daten mit

einer technischen Sicherheitseinrichtung

(TSE)

Anmeldung des Kassensystems und der

zugehörigen TSE beim Finanzamt

Belegausgabepflicht: Es ist verpflichtend,

dem Kunden eine Rechnung auszustellen

Ausgabe eines prüfbaren Beleges: Es wird

voraussichtlich ein 2D-Barcode auf

Rechnungen zu finden sein, der eine

Überprüfung der Korrektheit einer

Rechnung ermöglicht

Erweiterte Anforderungen an die

Datenaufzeichnung

Alle Kassen, die dem BMF-Schreiben vom

26.11.2010 entsprechen, dürfen bis zum

31.12.2022 betrieben werden.

•Die gilt nur, wenn:

–Die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor

dem 01.01.2020 angeschafft wurde.

–Die Kasse bauartbedingt nicht auf die

Erfordernisse ab dem 01.01.2020

aufgerüstet werden kann.

•PC-Lösungen fallen nicht unter diese

Regelung, sondern müssen zum 01.01.2020

umgerüstet werden.

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